Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der B&S Metallbau GmbH (Stand November 2024)
- Allgemein
- Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits.
- Angebote und Angebotsunterlagen
- Angebote sind für die Dauer von 14 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annährend maßgebend. Zeichnungen und Skizzen sind nur dann maßstab- oder ansichtsgenau, wenn diese von dem Auftragnehmer ausdrücklich auf den Zeichnungen bestätigt wurden.
- Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen Zweck benutzt werden.
- Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.
- Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Verputz-, Erd-, Elektro-, und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in einer Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind diese gesondert zu vergüten.
- Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
- Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
- Alle nicht im Angebot/Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise auf geeignete Dritte zu übertragen (Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen), sofern dies nicht den berechtigten Interessen des Auftraggebers Der Auftragnehmer bleibt in diesem Fall verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen und haftet für das Verschulden der von ihm beauftragten Dritten wie für eigenes Verschulden.
- Auftragserteilung
- Aufträge kommen erst dann zustande, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche und nicht schriftlich bestätigte Angaben ergeben.
- Preise
- Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen festgelegten Mehrwertsteuer.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnis sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als zwei Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über Preisanpassungen zu verlangen, insbesondere, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
- Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss oder
- Lohn-, Lohnnebenkostendurch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder Mehrwertsteuer
- Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
- Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B oder eine Pauschale in Höhe von 15 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringen Schadens zu führen.
- Zahlung
- Sämtliche Zahlungsansprüche werden spätestens mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug des Auftraggebers hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge. Werden Zahlungsfristen überschritten, hat der Zahlungspflichtige, wenn dieser Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinzsatz und, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Gesetztes handelt, 8% über dem Basiszinzsatz zahlen.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
- Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und bezüglich der nicht erbrachten Leistungen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu stellen.
- Skontogewährungen, wenn schriftlich vereinbart, kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn sonstige Rechnungsbeträge aus anderen Aufträgen nicht rückständig sind. Fortlaufende Saldierung gilt als vereinbart. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und sonstige Dienstleistungen.
- Lieferzeit und Montage
- Ein Liefer- oder Montagedatum ist nur dann verbindlich, wenn es von uns schriftlich bestätigt wurde und sämtliche Pflichten seitens des Auftraggebers, insbesondere Zahlungspflichten, erfüllt sind.
- Eine ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle muss gewährleistet sein.
- Wird der Auftragnehmer bezüglich einzubauendem Material nicht selbst beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von unserer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.
- Sämtliche Liefer- oder Montagetermine verstehen sich vorbehaltlich Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse, Bspw. Pandemien, Arbeitskämpfe, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen seitens Vorlieferanten. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses und dessen Ende unterrichten wir den Auftraggeber umgehend. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, zu späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.
- Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
- Versand und Gefahrenübergang
- Transsportmittel und Transportwege bestimmen wir in Ermangelung besonderer Weisungen des Auftraggebers nach bestem Ermessen. Transportversicherungen besorgen wir nur auf besonderes Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
- Ist eine Versendung der Ware durch uns vereinbart, so erfolgt diese ab Lager auf Kosten des Auftraggebers.
- Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die transportbereiten Sendungen zum versandt gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
- Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf diesen über. Lagerversicherungen besorgen wir nur auf besonderes Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
- Gewährleistung
- Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber des Auftragnehmers gilt die Regelung in § 6 dieser AGB.
- Ist die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und / oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Auftraggeber nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig
- Ein Mangel muss unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätesten aber binnen drei Werktagen schriftlich gemeldet werden
- Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt bei Verbrauchern bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Anbieter dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadenersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gegenüber Unternehmern ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfristen ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftraggeber nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.
- Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.
- Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.
- Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
- Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
- Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.
- Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
- Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab.
- Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
- Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
- Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen.
- Wenn der Auftraggeber sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Zugleich ist der Auftraggeber verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 3 an den Unternehmer gegenüber seinem Kunden offenzulegen.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Rheine. Für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist als Gerichtsstand Rheine vereinbart.
- Anwendbares Recht
- Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des CISG.
- Verbrauchersteitbeilegung
- Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so gilt Folgendes: Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
- Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung des beiderseitigen Interesses am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.